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FAQ

Die Antworten, die Sie benötigen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wir haben Ihnen hier die häufigsten Fragen rund um die ambulante Haushaltshilfe beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen gern weiter.

 

Wer hat Anspruch auf ambulante Haushaltshilfe?

Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht z. B. bei:

  • Erkrankung oder Ausfall der haushaltsführenden Person, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung im Haushalt lebt (nach §38 SGB V),

  • Schwangerschaft oder Entbindung, wenn die Frau den Haushalt nicht weiterführen kann (§24h SGB V),

  • Pflegegrad, unabhängig vom Alter oder Familiensituation.

Auch in anderen Einzelfällen kann eine Kostenübernahme erfolgen – wir beraten Sie gern.

 

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten werden je nach Situation von der:

  • gesetzlichen Krankenkasse,

  • Pflegekasse,

  • oder anderen Sozialversicherungsträgern übernommen.

Voraussetzung ist eine entsprechende Verordnung oder ein genehmigter Pflegegrad.

Privat versicherte Personen erhalten eine Rechnung zur eigenständigen Einreichung bei der Versicherung.

Natürlich ist auch eine private Selbstzahlung jederzeit möglich.

 

Wer verordnet eine Haushaltshilfe?

Verordnungen können ausgestellt werden von:

  • Hausärzt*innen,

  • Frauenärzt*innen,

  • Kinderärzt*innen,

  • Klinikärzt*innen,

  • Neurologinnen oder Psychiaterinnen,

  • sowie anderen Fachärzt*innen.

Bei einem genehmigten Pflegegrad ist keine ärztliche Verordnung notwendig. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse.

 

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse (Teil Ihrer Krankenkasse).
Eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes (MD) prüft dann im persönlichen Gespräch Ihren Hilfebedarf.
Gern unterstützen wir Sie bei Fragen rund um den Antrag.

 

Was ist der Unterschied zwischen Haushaltshilfe und Pflege?

Unsere Tätigkeit ist auf haushaltsnahe Hilfeleistungen beschränkt – zum Beispiel:

  • Reinigung,

  • Einkäufe,

  • Wäschepflege,

  • Botengänge,

  • Alltagsorganisation.

Körperbezogene Pflegeleistungen (z. B. Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Medikamentengabe) gehören nicht zu unserem Leistungsangebot und dürfen nur durch ambulante Pflegedienste erbracht werden.

 

Ist Haushaltshilfe einfach nur eine „Putzfrau“?

Nein. Haushaltshilfe ist eine anerkannte Leistung zur Unterstützung im Alltag und umfasst haushaltsnahe Dienstleistungen, die insbesondere Familien und pflegebedürftigen Menschen helfen, den Alltag zu bewältigen (z. B. nach §38 SGB V und §24h SGB V).

Wir leisten alltägliche Hilfe im Haushalt – keine professionelle Gebäudereinigung.
Daher übernehmen wir keine Spezialreinigungen wie z. B. Schimmelbeseitigung, Reinigung von Dachböden oder detaillierte Arbeiten wie Fugenreinigung mit Zahnbürste.

Diese Vorgaben sind gesetzlich geregelt und gelten für alle Anbieter ambulanter Haushaltshilfe – sie kommen nicht „von uns“, sondern vom Landesamt für Familie und Soziales.

 

Was passiert, wenn meine Haushaltshilfe krank ist oder im Urlaub?

In diesen Fällen bieten wir Ihnen gern, sofern verfügbar, eine vertretende Ersatzkraft an.
Wenn dies für Sie in Frage kommt, sprechen Sie uns einfach an – wir finden eine Lösung.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich unsicher bin, ob ich Anspruch habe?

Gute erste Anlaufstellen sind:

  • Ihre Krankenkasse oder Pflegekasse,

  • örtliche Pflegestützpunkte,

  • Sozialdienste in Kliniken oder Familienzentren,

  • oder natürlich: Wir.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich, ob und wie wir Ihnen helfen können.

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