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FAQ

Die Antworten, die Sie benötigen

Wir haben eine kleine Auswahl an Fragen beantwortet, mit denen wir regelmäßig in Kontakt kommen. Sollten Sie dennoch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wer hat Anspruch auf ambulante Haushaltshilfe?

In §38 Abs. 1 und 2 SGB V und §24h SGB V wird die Übernahme der Kosten für haushaltshilfe verbindlich geregelt. Im Allgemeinen besteht Anspruch, wenn

die Erziehungsperson ausfällt und diese

  •  in einer Krisensituation ist,

  •  ein Kind mit Behinderung,

  •  oder ein Kind unter 12 Jahren hat,

​                                     

oder

einer Frau auf Grund von Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann,

oder

einer Person, ein Pflegegrad zugeordnet wurde.

Wer trägt die Kosten?

Die ambulante Haushaltshilfe ist eine gesetzliche Krankenkassenleistung wenn Sie mindestens

  • ein Kind unter 12 Jahren haben,

  • ein Kind mit Behinderung,

  • oder mindestens Leistungen der Pflegestufe I über die Pflegekasse beziehen.

Auch weitere Sozialversicherungsträger tragen die Kosten. Einige Kassen zahlen auch Haushaltshilfen bei Vorliegen einer akuten Erkrankung, ohne dass Kinder im eigenen Haushalt leben.

Eine Privat-Abrechnung ist natürlich auch jederzeit möglich.

Wer verordnet eine Haushaltshilfe?

Haushaltshilfe kann von verschiedenen Ärzten verordnet werden. Unter anderem von:

  • Hausarzt, Kinderarzt, Frauenarzt

  • Krankenhausärzten

  • Neurologen & Psychiater

  • weiteren Fachärzten

Bei Vorhandensein eines Pflegegrades ist in der Regel keine gesonderte Verordnung notwendig.

Was passiert, wenn meine Haushaltshilfe krank ist oder Urlaub hat? Sorgen Sie für Ersatz?

Sollte die Ihnen zugewiesene Haushaltshilfe krankheitsbedingt ausfallen oder sich im Erholungsurlaub befinden, bieten wir Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit eine vorübergehende Ersatzkraft zu schicken.

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